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Mund-Nasen-Bedeckung auch bei Personal an Essenausgabe-Stellen

Datum: 11.04.2020
Rubrik: Vermischtes

Diejenigen Personen, die an Imbissen oder anderen Essenausgabe-Stellen arbeiten und mit Kunden und Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind angehalten, ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht gilt nach Angaben der Stadt, wenn bei Inanspruchnahme und Erbringen einer Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Zudem ist bei der Ausgabe von Lebensmitteln ein besonders hohes Maß an Hygiene notwendig.

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