Geöffnete Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sowie geöffnete Einrichtung im Sinne von §5 der 3. Thür-SARS-CoV-2-EindmaßnVO dürfen pro 20qm Verkaufs-, Laden- bzw. Besuchsfläche nur einer Person Zutritt gewähren.
Für ab dem 4. Mai geöffnete Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte gelten die Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in der jeweils aktuellen Fassung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk).
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind erlaubt, wenn der Kontakt zu den in der Wohnung/dem Haus lebenden Personen vermieden werden kann oder eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird und die Abstandsregeln ausnahmslos eingehalten werden.
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