Die Stadt Jena hat heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die am Freitag in Kraft tritt. Damit setzt sie eine Musterverfügung des Landes Thüringen um. Damit soll der rasanten Entwicklung der Corona-Fallzahlen entgegengewirkt werden. Konkret findet die 2G-Regel Anwendung in vielen Bereichen. Hierzu gehören unter anderem Gaststätten, Schwimmbäder und körpernahe Dienstleistungen. Beschäftige in diesen Bereichen müssen einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Ansonsten kann eine Beschäftigung mit Personenkontakt nur mit einem PCR-Test (Gültigkeit 48 Stunden) oder einem PCR-Schnelltest (Gültigkeit 24 Stunden) aufrechterhalten werden. Asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder sowie asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Asymptomatische Schüler müssen keine Tests vorweisen, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung in den Schulen erbringen. Die 3G-Regel gilt unter anderem für medizinisch verordnete oder therapeutisch notwendige körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und nicht-touristische Hotelaufenthalte, die kürzer als 72 Stunden sind. Öffentliche Veranstaltungen sind auf 1 000 Personen innen und 2 000 Personen im Freien begrenzt. Hier gilt zusätzlich das Abstands- und Maskengebot. Für nichtöffentlichen Veranstaltungen gelten die Grenzen 50 Personen innen und 100 Personen im Freien. Die komplette Allgemeinverfügung gibt es unter gesundheit.jena.de. dh
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