Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Schulunterricht kann durch das Vorlegen eines Gesundheitskonzeptes, das vom Gesundheitsamt geprüft wird, abgeändert werden. Das regelt die neue Allgemeinverfügung der Stadt Jena. Das Konzept muss Kriterien zur Verminderung der Aerosolanreicherung in der Luft enthalten. Das sind bspw. ein zeitlich konkretes und strenges Belüftungskonzept oder räumliche Lösungen neben der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
In Prüfungen und Klausuren, sowie in kurzen Pausen zum Einnehmen von Speisen und Getränken müssen keine Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, eine Munde-Nasen-Bedeckung im Unterricht oder auch kurzzeitig innerhalb des Schulgebäudes zu tragen, sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Davon unberührt bleiben die Regelungen des Landes Thüringen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schülertransport, während der Pausen im Schulgebäude und beim Raumwechsel verpflichtend machen. Foto: pixabay
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