Ab Freitag, 11. Dezember, gilt für Jena eine neue Allgemeinverfügung. Laut Stadtverwaltung macht das aktuelle Infektionsgeschehen in Jena eine Anpassung der geltenden Allgemeinverfügung notwendig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt weiterhin im gesamten Altstadtgrabenring zwischen 10 und 18 Uhr, sowie auf Wochenmärkten und in allen Haltestellenbereichen des öffentlichen Nahverkehrs, sofern sich dort mindestens eine weitere Person aufhält, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Ärzte und Personal müssen bei gesichtsnahen Behandlungen ab sofort FFP-2-Masken ohne Ausatemventil tragen. Das gilt zum Beispiel bei zahnärztlichen und augenärztlichen Maßnahmen. Weiterhin gilt ein generelles Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken. Zudem gilt für die Stadt Jena in der Zeit von 23 bis 5 Uhr ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol (offene Getränke und Flaschen). Das gilt sowohl für Gastronomien, als auch Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel oder andere Einrichtungen. Glühweinausschank als offenes alkoholisches Getränk ist generell verboten. Im Sport hat sich die Stadtverwaltung dazu entschieden, bei den Regelungen für den organisierten Sportbetrieb und Sportveranstaltungen von den Regelungen der Thüringer Landesverordnung abzuweichen. Oberstes Ziel müsse es aktuell sein, eine mögliche Durchmischung von Gruppen zu verhindern, so die Stadt. In Schulen und Kindertagesstätten sei dies durch die Stufenregelungen des Landes und die Vorgaben hinsichtlich der Gruppentrennungen gegeben. Diese könne durch den gemeinsamen Sport von Kindern verschiedener Kitas und Schulen nicht gewährleistet werden. Der organisierte Sport- und Trainingsbetrieb ist daher für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
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